VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2019 - 3 S 1930/19
1. Ein Bauvorbescheid ist nicht gemäß § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar.*)
2. Jedenfalls fehlt für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Rechtsschutzbedürfnis.*)
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