VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2765/21
1. Für die Begründung eines Gebührenanspruchs i.S.d. § 38 InsO kommt es nur auf die Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum, nicht aber auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums an. Der Ablauf des Veranlagungszeitraums ist keine Frage des Gebührentatbestands, sondern des Entstehens der Abgabenschuld.*)
2. Wird das Insolvenzverfahren während des Veranlagungszeitraums eröffnet, muss die Gebührenschuld zur Geltendmachung in eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) aufgeteilt werden.*)
3. Ein Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6a KAG und § 251 Abs. 3 AO trifft die Feststellung, dass der bestrittene Anspruch dem Abgabengläubiger in der geltend gemachten Höhe zusteht und als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO begründet ist.*)
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