VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21
1. § 63 BImSchG findet auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erhobene Widersprüche Anwendung.*)
2. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt - das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21, IBRRS 2021, 3404).*)
3. Auf das (hier nur vermeintliche) Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses des Vorhabenträgers kann sich ein Drittbetroffener nicht berufen.*)
4. Eine für einen Drittbetroffenen unzumutbare Lärmbelastung liegt nicht vor, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch Nebenbestimmungen sichergestellt ist.*)
5. Die "Night Noise Guidelines for Europe" der WHO lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen.*)
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