VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17
1. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. (bis zum 15.05.2017 geltende Fassung) kommt artenschutzrechtlichen Belangen nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a.F. genannten Schutzgebiete befürchten lassen (wie Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17, IBRRS 2018, 0418).*)
2. Ein "Dichtezentrum von Rotmilanen" nach Maßgabe des von der landesrechtlichen Naturschutzfachbehörde ausschließlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG) in Leitlinien entwickelten Konzepts von Dichtezentren des Rotmilans ist als solches einem Gebiet im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. nicht gleichzustellen und deshalb für sich gesehen von vornherein nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen zu können (entgegen VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.09.2017 - 5 K 587/17, NuR 2018, 280).*)
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