VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2019 - 10 S 1252/16
1. Gegenstand des bodenschutzrechtlichen Wertausgleichsanspruchs nach § 25 BBodSchG ist ein Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.*)
2. Besteht ein ehemaliges Betriebsgrundstück aus mehreren Buchgrundstücken, die alle dem gleichen Eigentümer gehören, so können nur solche Buchgrundstücke, die von der durchgeführten Sanierungsmaßnahme betroffen sind, zum Gegenstand des Wertausgleichsanspruchs gemacht werden.*)
3. Eine bloß mittelbare Wertsteigerung von Buchgrundstücken des ehemaligen Betriebsgeländes, die sich allein dadurch ergibt, dass infolge der Sanierung anderer Buchgrundstücke eine gegenüber einer separaten Veräußerung der einzelnen Grundstücke lukrativere Vermarktung der Gesamtfläche möglich geworden ist, reicht für eine Einbeziehung der von der Sanierung nicht betroffenen Grundstücke in den Wertausgleich nicht aus.*)
4. Aus Gründen der inhaltlichen Bestimmtheit ist eine Heranziehung zum Wertausgleich für mehrere Buchgrundstücke in nur einem Festsetzungsbescheid nur dann zulässig, wenn aus dem Bescheid selbst heraus auch für Dritte ausdrücklich und unmissverständlich hervorgeht, welcher einzelne Betrag für welches Buchgrundstück festgesetzt worden ist.*)
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