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IBRRS 2019, 0711
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"Alte" örtliche Bauvorschriften sind nach wie vor gültig!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18

1. Örtliche Bauvorschriften, die auf der Grundlage von § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO-BW in der Fassung vom 20.06.1972 (GBl. S. 351; LBO-BW 1972) ergangen sind und größere Grenzabstände vorschreiben, sind mit Inkrafttreten der Landesbauordnung in der Fassung vom 28.11.1983 (GBl. S. 770) trotz des durch dieses Gesetz bewirkten Systemwechsels weg von Grenzabständen, die sich an der Zahl der Vollgeschosse orientieren, hin zu Abstandsflächentiefen, die sich nach der Wandhöhe richten, nicht außer Kraft getreten.*)

2. Örtliche Bauvorschriften, die auf der Grundlage von § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO-BW 1972 ergangen sind und größere Grenzabstände als gesetzlich vorgesehen vorschreiben, sind nur dann nicht nachbarschützend, wenn die Erweiterung nach dem Regelungswillen der Gemeinde erkennbar anderen Zwecken dienen soll.*)

3. Erlaubt die bei der Anwendung einer solchen Vorschrift notwendige baurechtsbehördliche Festlegung der Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1, § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 und § 2 Abs. 8 Nr. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2 Satz 3 LBO-BW 1972) eine Aufschüttung, ist die Festlegung nur rechtmäßig, wenn es hierfür einen rechtfertigenden baulichen Grund gibt und die Aufschüttung nicht der Umgehung der Vorschriften über den Grenzabstand dient.*)

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