Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 3397
IconAlle Sachgebiete
TA Lärm-Richtlinien eingehalten: Lärmbelastung zumutbar!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21

1. § 63 BImSchG findet auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erhobene Widersprüche Anwendung.*)

2. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt - das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21, IBRRS 2021, 3404).*)

3. Auf das (hier nur vermeintliche) Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses des Vorhabenträgers kann sich ein Drittbetroffener nicht berufen.*)

4. Eine für einen Drittbetroffenen unzumutbare Lärmbelastung liegt nicht vor, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch Nebenbestimmungen sichergestellt ist.*)

5. Die "Night Noise Guidelines for Europe" der WHO lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen.*)

Dokument öffnen Volltext