VG Wiesbaden, Beschluss vom 24.04.2020 - 1 L 952/19
1. Erfolgt die Kostenfestsetzung zusammen mit dem Widerspruchsbescheid, ist hinsichtlich der Kostenfestsetzung nicht von dem Erfordernis eines Vorverfahrens abzusehen, sofern es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt.*)
2. Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine verbösernde Nacherhebung möglich.*)
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