VG Würzburg, Beschluss vom 20.03.2018 - W 5 S 18.95
1. Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.
2. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper (hier: Doppelgarage und Carport) nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude.
3. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer "abriegelnden" bzw. "erdrückenden" Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.
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