VG Trier, Urteil vom 06.06.2018 - 9 K 13585/17
1. Die Errichtung von Windenergieanlagen in Kernzonen von Naturparks widerspricht den Zielen der Raumordnung und ist deshalb nicht genehmigungsfähig.
2. Für die Frage, ob sich die Windenergieanlage innerhalb der Kernzone eines Naturparks befindet, ist allein der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend. Ein aktuell laufendes Verfahren auf Ausgliederung der Vorhabenfläche aus der Naturparkkernzone oder die bloße abstrakte Möglichkeit einer künftigen Bebauungsplanung sind nicht zu berücksichtigen.
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