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IBRRS 2020, 2236
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Poolüberdachung ist keine Nebenanlage!

VG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2020 - 2 K 435/18

1. Eine in massiver Bauweise "bunkerartig" errichtete Schwimmbadeinhausung mit einer Grundfläche von etwa 58 qm ist keine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in einem Gartenhausgebiet, das Gartenhäuser mit einer Grundfläche von bis zu 12 qm zulässt.*)

2. Auch wenn die Landesbauordnung Baden-Württembergs keine ausdrückliche Regelung hierzu trifft, kann die Baurechtsbehörde schriftlich "aktive" Duldungen baulicher Anlagen im Sinne der Zusicherung eines Nichteinschreitens nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erteilen (a.A. wohl VG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2019 - 15 K 17028/17, IBRRS 2019, 4203).*)

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