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IBRRS 2020, 1407
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Illegal bebautes Grundstück ist "unbebaut"!

VG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - 2 K 1289/19

1. Aus dem maßgeblichen materiellen Recht ergibt sich, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht jener des Widerspruchsbescheids, sondern jener der Ausübungsverfügung ist.*)

2. Mit illegalen Anlagen bebaute Grundstücke sind unbebaut i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 u. 6 BauGB.*)

3. Es gibt keine faktischen besonderen Wohngebiete.*)

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