VG Sigmaringen, Beschluss vom 09.12.2020 - 3 K 2190/20
1. Die in § 27 LBO-BW enthaltenen Vorschriften dienen vorrangig dem öffentlichen Interesse der Abwendung von Gefahren für die Nutzer einer baulichen Anlage. Sie können nachbarschützend sein, wenn Nachbargrundstücke bzw. Nachbargebäude unmittelbar betroffen sein können.*)
2. Dem in § 27 Abs. 4 LBO-BW und in § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO geregelten Verbot grenznaher Öffnungen kommt nachbarschützende Wirkung zu.*)
3. Die Abstandsregelung in § 27 Abs. 6 LBO-BW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBOAVO dient auch dem Schutz des Nachbarn.*)
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