VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.07.2019 - 10 K 2416/19
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Einem Bauantrag i.S.d. § 53 LBO-BW müssen deshalb die in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO-BW - genannten Bauvorlagen beigefügt sein. Ist der Antrag unvollständig, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01, IBRRS 2003, 2666). Dies gilt auch dann, wenn die Behörde weder eine Mitteilung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW noch nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW versandt hat.*)
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