Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 3410; IMRRS 2021, 1273; IVRRS 2021, 0538
IconAlle Sachgebiete
Kanzleiraum untervermietet: Miete ist Einkunft aus Anwaltstätigkeit!

VG Schwerin, Urteil vom 10.08.2021 - 7 A 978/18

1. Bei der Beitragsbemessung der Versorgungsabgabe von Rechtsanwälten sind Einnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten miteinzubeziehen.*)

2. Vom Begriff des Bruttoarbeitseinkommen i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sind sämtliche Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt erfasst. Neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zählen auch solche Einkünfte dazu, die ihrerseits den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind.*)

3. Für eine solche Auslegung spricht der Wortlaut von § 24 Abs. 3 Satz 2 bis Satz 4 der Satzung des Beklagten sowie der Sinn und Zweck der Versorgung durch den Beklagten.*)

4. Die Mieteinnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten sind den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen. Denn zwischen beiden besteht ein Zusammenhang, weil die Mieteinnahmen ohne die anwaltliche Tätigkeit nicht angefallen wären. Die Mieteinnahmen resultieren aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten an Anwaltskollegen, mit denen die Klägerin eine unselbständige Bürogemeinschaft hat.*)

Dokument öffnen Volltext