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IBRRS 2023, 0798
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Kein Abwehranspruch gegen Bau einer Flüchtlingsunterkunft!

VG Schwerin, Beschluss vom 06.03.2023 - 2 B 376/23

1. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht vermitteln keinen Drittschutz. Der Baunachbar kann sich deshalb nicht auf die formelle Illegalität von Baumaßnahmen berufen.*)

2. Zur fehlenden Glaubhaftmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft aus dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs bzw. des Erfordernisses der Würdigung nachbarlicher Interessen.*)

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