VG Schwerin, Beschluss vom 06.03.2023 - 2 B 376/23
1. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht vermitteln keinen Drittschutz. Der Baunachbar kann sich deshalb nicht auf die formelle Illegalität von Baumaßnahmen berufen.*)
2. Zur fehlenden Glaubhaftmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft aus dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs bzw. des Erfordernisses der Würdigung nachbarlicher Interessen.*)
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