VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 12 A 205/15
1. Bei Verstößen gegen Vergabevorschriften steht der Behörde ein sog. intendiertes Ermessen zu, da das Vergabeverfahren die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen soll und ein falsches Vergabeverfahren die Unwirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe indiziert.
2. Auch wenn von einem sog. intendiertem Ermessen auszugehen ist, ist zu verlangen, dass die Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht kommt.
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