VG Neustadt, Beschluss vom 24.09.2018 - 5 L 1140/18
1. Ist Gegenstand eines Bauvorhabens allein eine Änderung der Nutzung des hinsichtlich ihrer Außenwände (nahezu) unverändert gebliebenen ehemaligen Wohngebäudes, stellt sich die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Abstandsregelungen neu.*)
2. Die Abweichungsregelung in § 69 BauO-RP wird nicht durch § 8 Abs. 12 BauO-RP als Spezialvorschrift verdrängt.*)
3. Der Nachbar hat, jedenfalls wenn eine Abweichung von nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts in Rede steht, einen Anspruch darauf, dass die Abweichung nur in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise zugelassen wird.*)
4. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde für ein Vorhaben, das die nach § 8 BauO-RP vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhält, eine Baugenehmigung, ohne gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO-RP über die Zulassung der Abweichung von den Abstandsvorschriften zu entscheiden, so ist die aufschiebende Wirkung des vom betroffenen Grenznachbarn hiergegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen, wenn sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Anspruch der Beigeladenen auf Zulassung einer durch die Bauaufsichtsbehörde zu erteilenden Abweichung nicht aufdrängt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2001 - 8 B 11707/01).
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