Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 0146; IMRRS 2018, 0037; IVRRS 2018, 0010
IconAlle Sachgebiete
Lärm durch Schulsport ist Nachbarn zumutbar!

VG Neustadt, Urteil vom 18.09.2017 - 5 K 60/17

Unter Schulsport im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet.*)

Dokument öffnen Volltext