VG Neustadt, Beschluss vom 08.10.2018 - 5 K 348/18
1. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO im Falle der Klagerücknahme setzt eine Kausalität zwischen der Verzögerung der Verwaltungsentscheidung und dem Klageverfahren voraus. Daran fehlt es, wenn der Kläger eine Untätigkeitsklage (aus sonstigen Gründen) zurückzieht, bevor sich der Beklagte in der Sache geäußert hat oder der Kläger eine Verfahrensbeendigung herbeiführt, bevor die Behörde eine Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt getroffen bzw. einen Widerspruchsbescheid erlassen hat.*)
2. Nimmt der Kläger die Untätigkeitsklage erst zurück, nachdem der Beklagte zur Sache Stellung genommen oder einen ablehnenden (Widerspruchs)Bescheid erlassen hat, so ist eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO nur dann nicht zwingend, wenn dieser einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war bzw. er diesen Grund kennen musste.*)
3. Aus den §§ 68 ff. VwGO ergibt sich nicht, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesondert zu begründen ist.*)
4. Einer positiven Entscheidung über den Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass das Vorverfahren bis zuletzt in der Schwebe geblieben ist.*)
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