VG Minden, Urteil vom 17.07.2019 - 11 K 2021/18
1. Ein Verstoß gegen das das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (hier: durch die vorbehaltlose Beauftragung eines Ingenieurs mit der Erbringung der Leistungsphasen 7 bis 9 ohne Zustimmung des Fördermittelgebers) ist fördermittelschädlich.
2. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall zum Widerruf bzw. zur Rücknahme einer Zuwendung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen.
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