VG Mainz, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 N 747/19
1. Der Zustellungswillen der Behörde ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung.
2. Dieser fehlt, wenn weder auf dem Schreiben selbst im Bereich des Adressfelds die konkrete Zustellungsart (etwa "per PZU" oder "Gegen Empfangsbekenntnis") angegeben worden, noch eine anderweitige Zustellungsanordnung zu den Akten gelangt ist.
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