VG Magdeburg, Urteil vom 19.09.2017 - 3 A 180/16
1. Auch bereits vor Beantragung der Zuwendung vergebene Aufträge öffentlicher Auftraggeber, die Gegenstand der Zuwendung sind, müssen den vergaberechtlichen Vorschriften entsprechen.*)
2. Wurde vor Beantragung der Zuwendung ein Dienstleistungsvertrag mit einem Auftragsnehmer über mehrere Leistungen geschlossen, von denen nur ein Teil der Leistungen Gegenstand der Förderung sind, die für sich den EU-Schwellenwert nicht überschreiten, ist nach der VgV der gesamte Vertragswert zugrunde zu legen.*)