VG München, Beschluss vom 16.07.2018 - M 9 X 17.5794
1. Die Verpflichtung, eine Wohneinheit nicht länger zweckfremd zu nutzen, verlangt vom Vollstreckungsschuldner, sein entsprechendes Nutzungskonzept aufzugeben und damit eine entsprechende Willensbetätigung umzusetzen.
2. Sind Zwangsgelder uneinbringlich, kann dieses Ziel mit der Ersatzzwangshaft erreicht werden.
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