VG München, Urteil vom 24.07.2019 - 9 K 18.5334
Der Wunsch des Bauherrn, sein Grundstück stärker auszunutzen als nach den gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften zulässig, ist keine atypische Fallgestaltung, die die Erteilung einer Abweichung rechtfertigt.
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