VG Lüneburg, Beschluss vom 31.03.2020 - 3 B 10/19
1. Für die Vorteilsbemessung eines im Außenbereich bebauten Grundstücks ist auf die Grundfläche der angeschlossenen Baulichkeiten abzustellen.*)
2. Für die Vorteilsbemessung ist in der Satzung neben der Bestimmung der Größe der bevorteilten Fläche zudem die Festlegung der Örtlichkeit der bevorteilten Fläche innerhalb der Grenzen des Buchgrundstücks erforderlich.*)
3. Bei großen, verschiedenartig genutzten Gebäudekomplexen muss der Begriff "Baulichkeit" mit Blick auf die Beitragsgerechtigkeit und die durch § 6 Abs. 1 NKAG gebotene vorteilsgerechte Aufwandsverteilung.*) einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass zur im beitragsrechtlichen Sinn bevorteilten Baulichkeit auch beim Vorhandensein innerer Verbindungen nicht solche ins Gewicht fallende Teilflächen gehören, die von der Art her gänzlich anders genutzt werden und an der Vorteilswirkung für die Gebäudeteile, die an das Abwassersystem angeschlossen sind, offensichtlich nicht teilhaben.
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