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IBRRS 2018, 3887
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Abriss eines 275 m entfernten Baudenkmals kann nicht verhindert werden!

VG Hannover, Beschluss vom 15.11.2018 - 4 B 7130/18

1. Der Eigentümer eines Einzeldenkmals hat keinen Anspruch auf denkmalrechtliches Einschreiten gegen den beabsichtigten Abriss eines vermeintlichen Denkmals, das sich nicht in der näheren Umgebung seines Baudenkmals befindet.*)

2. Die drittschützende Wirkung des Beeinträchtigungsverbots des § 8 Satz 1 NDSchG vermittelt nur dem Eigentümer eine Kulturdenkmals in der räumlichen Nähe der streitgegenständlichen Maßnahme einen Abwehranspruch. Bei einer Entfernung von rund 275 m Luftlinie zwischen den Gebäuden und dem Fehlen einer Sichtbeziehung bzw. eines Wirkzusammenhangs kann der beanstandete Abriss eines Gebäudes, dessen Denkmaleigenschaft zwischen den Beteiligten streitig ist, zu keiner Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes des Antragstellers führen.*)

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