VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2018 - 7 E 2558/18
1. Bei Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen an Abstandsflächen ist die Zustimmung der Eigentümer und Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks erforderlich. Dieses Zustimmungserfordernis gilt jedoch nur, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll.
2. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind und deshalb für den Nachbarn unzumutbar erscheinen. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann z. B. bei Belichtungseinschränkungen vorliegen.
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