VG Hamburg, Urteil vom 24.09.2018 - 6 K 4519/13
1. Die nach § 22 BauNVO maßgeblichen seitlichen Grundstücksgrenzen sind von der öffentlichen Verkehrsfläche her zu ermitteln, an der das Grundstück liegt (im Anschluss an OVG Hamburg, ZfBR 2012, 696; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07, IBRRS 2007, 4631).*)
2. Ob es sich um eine seitliche Grundstücksgrenze i.S.d. § 22 BauNVO handelt, ist allein aus Sicht des Vorhabengrundstücks zu bestimmen. Dabei ist unerheblich, ob diese Grenze für das angrenzende Nachbargrundstück dessen rückwärtige Grundstücksgrenze darstellt. Mithin ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine gemeinsame seitliche Grenze des Vorhaben- und des Nachbargrundstücks handelt (Abweichung von OVG Hamburg, ZfBR 2012, 696).*)
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