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IBRRS 2020, 3172
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Freihaltepflicht ist keine Herstellungspflicht!

VG Freiburg, Beschluss vom 02.10.2020 - 4 K 1969/20

1. Zur Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung wegen der Nichtbefolgung einer bestandskräftigen Auflage zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach der Änderung von § 9 Abs. 2 LBO-BW durch die LBO-Novelle 2019.*)

2. Es spricht Einiges dafür, dass der Bauherr bzw. Gebäudeeigentümer nach § 9 Abs. 2 LBO-BW n.F. nur noch alternativ zur Herstellung eines Kinderspielplatzes oder zur Freihaltung einer geeigneten Grundstücksfläche verpflichtet werden kann und die Freihaltepflicht aus Satz 3 der Vorschrift nicht subsidiär zur Herstellungspflicht ist.*)

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