VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2020 - 8 K 3606/19
1. Der Beschluss über eine Veränderungssperre, die gem. § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung zu erlassen ist, gehört zu den von der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) nicht delegierbaren Kernaufgaben nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).*)
2. Ein Beschluss, mit welchem der Gemeindevorstand (Magistrat) der Kommune durch die Gemeindevertretung beauftragt wird, eine Veränderungssperre zu erlassen, ersetzt nicht den Beschluss über den konkreten Satzungstext und ist rechtlich unwirksam.*)
3. Der Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan stellt eine prinzipiell nach § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO auf den Gemeindevorstand übertragbare Aufgabe dar, setzt allerdings einen entsprechenden Beschluss des Kollegialorgans voraus, der im konkreten Fall nicht vorliegt.*)
4. Zu den Mindestanforderungen an den Stand der Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll; Verbot der Negativplanung (ständige Rechtsprechung).*)
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