VG Cottbus, Urteil vom 23.09.2020 - 3 K 418/18
Ein Geschäftsmodell, das sich dadurch auszeichnet, dass Rinder einer Mutterkuhhaltung einem Dritten als Weideinhaber für die Zeit von April bis Dezember des Jahres überlassen werden und dafür ein Entgelt bezahlt wird, die Tiere bei dem Weideinhaber geführt werden und diesem die Zahlungsansprüche und Fördermittel zustehen und das Futter für die übrige Zeit auf den Flächen des Weideinhabers erzeugt und anderweitig kompensiert wird, ist keine Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB, da es an den dem Betrieb zugehörigen Flächen fehlt. Eine Privilegierung des Betriebs der Mutterkuhhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheidet aus.*)
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