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IBRRS 2020, 1470
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Keine Spielhalle im Gebiet mit ausgeprägter Wohnnutzung!

VG Cottbus, Urteil vom 20.05.2020 - 3 K 2728/17

1. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

2. Die Umwandlung der Nutzung eines Ladenlokals in eine Schankwirtschaft bedarf einer Baugenehmigung, weil die beabsichtigte Nutzungsänderung gegenüber der bisher genehmigten Nutzung in bodenrechtlicher Hinsicht neu zu bewerten ist.

3. Befindet sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den kein Bebauungsplan existiert, muss es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies ist gegeben, wenn es dort ein Vorbild oder eine Entsprechung findet, es sei denn es würde an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen.

4. In einen Bereich mit ausgeprägter Wohnnutzung und wenigen vorhandenen gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen verstößt eine Spielhalle gegen das nachbarschaftliche Gebot der Rücksichtnahme.

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