VG Berlin, Urteil vom 17.03.2017 - VG 19 K 66.15
1. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint.
2. Weichen die Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans (hier: Geschossflächenzahlen für hochverdichtete, durch Altbauten geprägten Innenstadtbereiche) schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans von den tatsächlichen Verhältnissen ab und kann in den folgenden Jahrzehnten keine gegenläufige Entwicklung festgestellt werden, die die Erreichung des planerischen Ziels möglich macht, sind die Nutzungsmaße funktionslos geworden.
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