VG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 - 19 K 135.16
1. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint.
2. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans genügen jedoch nicht. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist
3. Offensichtlich untauglich sind eine festgesetzte zulässige Geschossflächenzahl und eine zulässige Zahl der Vollgeschosse, wenn diese Vorgaben auf keinem einzigen der dem Baunutzungsplan unterliegenden Grundstücke kumulativ eingehalten werden.
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