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IBRRS 2020, 0918
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Zweifel an der Standsicherheit muss der Eigentümer ausräumen!

VG Augsburg, Beschluss vom 18.03.2020 - 4 S 20.398

1. Besteht aus der ex-ante-Sicht ein auf objektiven Umständen beruhender Gefahrverdacht und ist bereits die tatbestandliche Schwelle einer "erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit" erreicht, vermittelt das Gesetz - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr - die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen.

2. Hatte ein Teil eines Gebäudes bereits einen Teileinsturz zu verzeichnen, deutet eine sichtbar zunehmende Deformation von Gebäudeaußenwänden sowie die Zunahme von Rissen objektiv darauf hin, dass die Standsicherheit des Wohnteils des Gebäudes mehr und mehr in Frage steht.

3. Bei Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes kann deshalb eine nähere Aufklärung verlangt werden.

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