OVG Thüringen, Urteil vom 21.08.2019 - 1 KO 88/16
1. Eine gemeindliche Gestaltungssatzung kann zum Schutz des Ortsbilds bestimmen, Solaranlagen so anzuordnen, dass sie vom angrenzenden öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind.*)
2. Einzelfall der rechtmäßigen Versagung einer nachträglichen Abweichung von den Vorgaben einer Gestaltungssatzung für eine an einer besonders exponierten Stelle errichtete Solaranlage.*)
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