OVG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2019 - 1 EO 522/18
Die Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014 enthält keine Befugnisnorm, die es der Bauaufsichtsbehörde erlaubt, den Bauherrn durch Verwaltungsakt zur Stellung eines Bauantrags aufzufordern.*)
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