OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2017 - 1 MB 7/17
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt.
2. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung.
3. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist.
4. Eine Baugenehmigung für den "Neubau eines Möbellagers mit Büro und Ausstellung" umfasst nicht die Nutzung für vier- bis fünfmal im Jahr stattfindende Lagerverkäufe an Endverbraucher.
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