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IBRRS 2020, 1484
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Wirtschaftliche Nachteile stehen Flurbereinigung nicht entgegen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2020 - 8 R 4/20

§ 88 Nr. 3 FlurbG geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der hiervon betroffenen Beteiligten über eine Entschädigung auszugleichen sind, aber dem Erlass der vorläufigen Anordnung als solcher - sofern sie sich als dringlich erweist - nicht entgegenstehen können.*)

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