OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2018 - 3 O 255/18
1. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt worden ist.
2. Ist die Vertretung mehrerer Personen zugleich mit mehreren Verfahrensgegenständen verbunden, sind nach § 22 Abs. 1 RVG die Werte dieser unterschiedlichen Verfahrensgegenstände zusammenzurechnen, eine Erhöhung des Gebührensatzes nach Nr. 1008 VV-RVG erfolgt hingegen nicht.
Volltext