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IBRRS 2019, 0413
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Kein Fußballplatz in allgemeinem Wohngebiet!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2018 - 2 M 82/18

1. Auch Sportanlagen können den Charakter eines Gebiets mitprägen. Sie können dann nicht als "Fremdkörper" wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit ausgeklammert werden, wenn sie aufgrund ihrer Großflächigkeit sowie der von ihnen ausgehenden Emissionen in besonderem Maße die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmen.*)

2. Fußballsportanlagen für Training und Wettkampf mit Tribünen und dergleichen sind in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nicht zulässig.*)

3. Bei städtebaulichen Konflikten in Gemengelagen ist eine Art Mittelwert zu bilden, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern bei dem es sich um einen "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit handelt. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4.10, IBRRS 2011, 0807).*)

4. Das Kriterium der zeitlichen Priorität verliert an Bedeutung, wenn die beiden unverträglichen Nutzungen schon über einen langen Zeitraum nebeneinander bestehen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 24.09.2008 - 6 C 1600/07).*)

5. Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses bergründet zugleich eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte; gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2017 - 15 CS 16.1883).*)

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