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IBRRS 2021, 2845
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Kein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch in faktischen Baugebieten!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21

1. Der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich kann über die in § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Voraussetzungen hinaus nicht entgegengehalten werden, dass etwa wegen seiner städtebaulichen Relevanz oder wegen seiner ggf. nicht erwünschten städtebaulichen Auswirkungen ein "Planungsbedürfnis" besteht.*)

2. Ein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch ist in faktischen Baugebieten i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen.*)

3. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach der die Einhaltung von Abstandsflächen nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht.*)

4. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden. Der Regelung des § 76 Abs. 1 BauO-SA lässt sich eine Schutzfunktion zugunsten Einzelner in dem Sinne, dass der Einzelne die Beachtung dieser Verfahrensvorschrift unabhängig davon erzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht, nicht entnehmen.*)

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