OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2020 - 2 M 17/20
1. Eine kommunale Kläranlage ist in einem faktischen Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.*)
2. Es bleibt offen, ob der Gebietserhaltungsanspruch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt ist, wenn dem Bauherrn dazu eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB tatsächlich erteilt worden ist, oder ob dieser nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.*)
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