OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig mit Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Bauvorhabens.*)
2. Zur Frage, ob eine Haushälfte auch nach einem Anbau und einer Aufstockung noch eine Doppelhaushälfte bildet.*)
3. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund einer unzumutbaren Verschattung des Nachbargrundstücks.*)
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