OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2018 - 2 L 83/16
Bei der planerischen Entscheidung über den Schutz zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB sind konkrete Erweiterungswünsche der Betroffenen bei der Abwägung in Erwägung zu ziehen.*)
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