OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 L 70/16
1. Die sog. Landwirtschaftsklausel will die "tägliche Wirtschaftsweise" des Land-, Forst-, bzw. Fischereiwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Nur die "Bodennutzung" selbst ist von vornherein nicht als Eingriff im Sinne der genannten Regelungen anzusehen; dazu gehört die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht.*)
2. Das BauGB hat in § 35 die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Beziehung abschließend geregelt, sondern Raum für einschränkende oder die Zulässigkeit ausschließende Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich gelassen; das gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1982 - 4 C 21.79 = IBRRS 2004, 3947 = IMRRS 2004, 2279). Wegen der Eigenständigkeit beider Rechtsmaterien präjudiziert die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines Vorhabens nicht die landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit.*)
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