Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 1281
IconAlle Sachgebiete
Bauplanungsrechtlich privilegiert heißt nicht automatisch landschaftsschutzrechtlich genehmigungsfähig!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 L 70/16

1. Die sog. Landwirtschaftsklausel will die "tägliche Wirtschaftsweise" des Land-, Forst-, bzw. Fischereiwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Nur die "Bodennutzung" selbst ist von vornherein nicht als Eingriff im Sinne der genannten Regelungen anzusehen; dazu gehört die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht.*)

2. Das BauGB hat in § 35 die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Beziehung abschließend geregelt, sondern Raum für einschränkende oder die Zulässigkeit ausschließende Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich gelassen; das gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1982 - 4 C 21.79 = IBRRS 2004, 3947 = IMRRS 2004, 2279). Wegen der Eigenständigkeit beider Rechtsmaterien präjudiziert die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines Vorhabens nicht die landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit.*)

Dokument öffnen Volltext