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IBRRS 2022, 2441
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Teilabriss ist die Ausnahme, Komplettabriss die Regel!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2022 - 2 L 6/21

1. Die Anordnung lediglich eines Teilrückbaus einer baulichen Anlage auf das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zulässige Maß setzt voraus, dass die Teilbarkeit der Anlage bautechnisch möglich und mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, sondern Sache des Betroffenen, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustands mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen.*)

2. Die Festsetzung einer Grünfläche schließt im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht aus, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben; von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Anlage sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - 4 BN 36.12, ZfBR 2013, 178; Beschluss vom 11.04.2017 - 4 B 11.17, IBRRS 2017, 1978). An der erforderlichen Unterordnung fehlt es bei einem 11 m breiten, sich über die gesamte Länge einer Gebäudeaußenwand erstreckenden Holzsteg jedenfalls in räumlich-gegenständlicher Hinsicht.*)

3. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2021 - 9 ZB 21.182, BeckRS 2021, 22596).*)

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