OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 - 2 L 41/19
1. Was als Grundstücksgrenze i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO-SA anzusehen ist, bestimmt sich von dem Grundstück her, auf dem das Grenzgebäude errichtet werden soll.*)
2. Es bleibt offen, ob die Regelung des § 7 BauO-SA über die Teilung von Grundstücken entsprechend auf die Löschung einer Vereinigungsbaulast anzuwenden ist, wenn hierdurch rechtswidrige Verhältnisse entstehen.*)
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