OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2020 - 2 L 39/18
Die einzelhandelsspezifischen Ziele der Raumordnung können für die Lage eines Einzelhandelsbetriebs von Relevanz sein, soweit sie großflächige Einzelhandelbetriebe in zentrale Orte einer bestimmten Zentralitätsstufe (Konzentrationsgebot) verweisen. In diesen Fällen kann sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der außerhalb eines solchen zentralen Ortes verwirklicht werden soll, im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf die Ziele der Raumordnung wesentlich auswirken.*)
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